Stadtführungen in Köln
Stadtführungen in Köln
Stadtführungen in Köln
Stadtführungen in Köln

Öffentliche Führungen

Öffentliche Führungen stehen Jedermann offen und können zu den genannten Terminen gebucht werden. Anmeldungen sollten aber vorab entweder telefonisch unter 0173 2845771 oder per E-Mail unter mail@dieter-mummert erfolgen, da die Teilnehmerzahl begrenzt ist.

Corona-Pandemie

Seit  dem 31. Mai 2021 dürfen in Köln wieder Stadtführungen durchgeführt werden.

Gemäß § 20 der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen richtet sich die Zulässigkeit von Führungen nach den in § 1 Abs. 4 Coronaschutz-verordnung genannten Inzidenzstufen. 

Im Hinblick auf das Infektionsgeschehen regelt diese Verordnung die erforderlichen

Schutzmaßnahmen bezogen auf drei Stufen:

1. die Inzidenzstufe 1, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von höchstens 35 vorliegt,

2. die Inzidenzstufe 2, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 35, aber höchstens 50 vorliegt,

3. die Inzidenzstufe 3, die bei einer 7-Tage-Inzidenz von über 50 aber unter 100 vorliegt.

 

Seit Montag, den 31. Mai 2021, liegt die Inzidenzzahl in Köln nach den in § 1 Abs. 4 Coronaschutzverordnung vorgegebenen sieben Tagen unter 100, sodass eine Einstufung in die Inzidenzstufe 3 erfolgt ist.

 

In der Inzidenzstufe 3 ist die Durchführung von Führungen im Freien mit maximal zehn Personen mit sichergestellter einfacher Rückverfolgbarkeit zulässig. Können die Mindestabstände während der Führung nicht eingehalten werden, muss ein Negativtestnachweis zur Teilnahme vorhanden sein.

 

In der Inzidenzstufe 2 gelten die gleichen Vorgaben wie in der Inzidenzstufe 3, jedoch liegt die zulässige Höchstzahl der Personen bei 20.

 

In der Inzidenzstufe 1 gilt weiterhin die Höchstzahl von 20 Personen. Können die Mindestabstände nicht eingehalten werden, genügt in dieser Stufe die Sicherstellung der einfachen Rückverfolgbarkeit.

 

Gemäß § 3 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung werden immunisierte Personen nicht bei der Ermittlung der Personenzahl eingerechnet.  Die Vorgaben ab wann eine Person als immunisiert gilt, ist dem § 3 Abs. 3 der Coronaschutzverordnung zu entnehmen.

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© Dieter Mummert